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Grundgesetz Artikel 24

Übertragung von Hoheitsrechten auf internationale Einrichtungen (Artikel 24 GG)

Grundsatz der Hoheitsübertragung

Artikel 24 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) regelt die Möglichkeit für den Bund, durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen. Hoheitsrechte sind Befugnisse, die der Staatsgewalt vorbehalten sind, wie etwa die Gesetzgebung, die Rechtsprechung oder die Verwaltung.

Zweck der Hoheitsübertragung

Der Zweck der Hoheitsübertragung liegt in der Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der Stärkung multilateraler Organisationen. Durch die Übertragung von Hoheitsbefugnissen können länderübergreifende Aufgaben effizienter und koordinierter wahrgenommen werden.

Voraussetzungen für die Hoheitsübertragung

Die Hoheitsübertragung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Gesetzliche Grundlage: Die Übertragung muss durch ein formelles Gesetz erfolgen.
  • Wesentliche Belange: Es dürfen nur Hoheitsrechte übertragen werden, die nicht zu den wesentlichen Belangen des Bundes gehören.
  • Funktionsfähigkeit der deutschen Staatsgewalt: Die Übertragung darf die Funktionsfähigkeit der deutschen Staatsgewalt nicht beeinträchtigen.

Bedeutung für die deutsche Rechtsordnung

Die Übertragung von Hoheitsrechten hat erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Rechtsordnung. Die übertragenen Befugnisse entfallen aus dem Zuständigkeitsbereich der deutschen Staatsorgane und unterliegen stattdessen dem Recht der internationalen Einrichtung. Allerdings bleibt das Grundgesetz weiterhin für die deutschen Bürger und Institutionen maßgeblich, soweit es nicht durch das Recht der internationalen Einrichtung verdrängt wird.

Schlussfolgerung

Artikel 24 GG ermöglicht es dem Bund, Hoheitsrechte auf internationale Einrichtungen zu übertragen, um die internationale Zusammenarbeit zu fördern. Die Hoheitsübertragung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, um die Funktionsfähigkeit der deutschen Staatsgewalt sicherzustellen.


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